Dass es in der Schweiz Verwertungsgesellschaften gibt, ist kein Grund, die CC Lizenzen nicht einzusetzen. Jedoch ist eine wichtige Einschränkung zu machen: Wer über sein Urheberrecht nicht verfügen darf, z.B. weil er es bereits vorgängig abgetreten hat (z.B. einer Verwertungsgesellschaft), darf sein Werk nicht mehr unter eine CC-Lizenz stellen. Niemand kann wirksam etwas versprechen, wozu er nicht mehr befugt ist. (Dasselbe ist übrigens zu beachten von Urhebern, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen haben und ihre Rechte an den Arbeitgeber übertragen haben.)