In Artikel 3 der Lizenz verspricht der Lizenzgeber eine “lizenzgebührenfreie” Nutzung. Ein Lizenznehmer könnte aber wohl trotz CC-Lizenzierung mit Vergütungsansprüchen konfrontiert werden. Für den Lizenzgeber besteht deshalb theoretisch das Risiko, dass spätere Nutzer die von den Verwertungsgesellschaften gestellten Rechnungen an ihn zur Bezahlung weiterleiten (mit dem Argument, der Lizenzgeber habe sein Versprechen nicht gehalten).
Wenngleich es bereits mit dem jetzigen Lizenztext gute Argumente gegen solche Rückforderungsansprüche gibt, bleibt eine gewisse Unsicherheit. Eine neu aufzunehmende Bestimmung könnte klarstellen, dass solche Rückforderungsansprüche ausgeschlossen sind, z.B. mit dem folgenden Wortlaut (entweder unter Art. 3 am Ende oder unter Art. 8 der CC-Lizenz):
Diese Lizenz entbindet Sie nicht von der Bezahlung allfälliger gesetzlicher Vergütungsansprüche, die von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.








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