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Artikel 1

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Thema 1: Ausweitung der Übersetzung auf die verwandten Schutzrechte

In der deutschen Übersetzung wird auch von “verwandten Schutzrechten” gesprochen. Unter Artikel 1 hat es dort dann einen eigenen Abschnitt über die verwandten Schutzrechte:

Unter einem “verwandten Schutzrecht” wird das Recht an einem anderen urheberrechtlichen Schutzgegenstand als einem Werk verstanden, zum Beispiel einer wissenschaftlichen Ausgabe, einem nachgelassenen Werk, einem Lichtbild, einer Datenbank, einem Tonträger, einer Funksendung, einem Laufbild oder einer Darbietung eines ausübenden Künstlers.

Im schweizer Urheberrecht sind diese zu finden unter Art. 33 ff. URG.

Es stellt sich die Frage: Soll die schweizerische Lizenzübersetzung die
verwandten Schutzrechte ebenfalls mit einbeziehen oder nicht?

Thema 2: Sind die Begrifflichkeiten in der Lizenzübersetzung passend?

Der Begriff “original author” sollte z.B. als “Urheber” übersetzt werden. Streckenweise ist in die Lizenzübersetzung wieder der Begriff “Erstautor” hineingerutscht. Wir wurden darauf bereits hingewiesen. Da das schweizer Urheberrecht nicht den Begriff “Erstautor” verwendet, sondern sich an den Begriff “Urheber” hält, sollte einheitlich nur der Begriff “Urheber” verwendet werden (z.B. in Art. 4).