Wir haben keine speziellen Themenvorschläge im Zusammenhang mit Artikel 2 und schlagen deswegen einen kleinen Exkurs vor:
Thema: Verwertungsrecht
Nach Art. 20 URG können Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz: Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen, doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben und dem Künstler auch Geld auszahlen.








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